§ 11 Studienordnung für die Studienrichtung Sprachwissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 11.

(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind (Anlage A Z 17 zum Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen):

  1. a) Im Studienzweig Allgemeine Sprachwissenschaft:
  1. 1. Die beiden gemäß § 8 Abs. 6 lit. a Z 1 oder Abs. 8 lit. a
  1. 2. die beiden gemäß § 8 Abs. 6 lit. a Z 2 oder Abs. 8 lit. a
  1. 3. auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere Freifächer.
  1. b) Im Studienzweig Angewandte Sprachwissenschaft:
  1. 1. Die beiden gemäß § 8 Abs. 6 lit. b Z 1 oder Abs. 8 lit. b
  1. 2. die beiden gemäß § 8 Abs. 6 lit. b Z 2 oder Abs. 8 lit. b
  1. 3. auf Antrag der Kandidaten eines oder mehrere Freifächer.
  1. c) Im Studienzweig Indogermanistik:
  1. 1. Vergleichende Grammatik des Altindischen;
  2. 2. das gemäß § 8 Abs. 6 lit. c Z 2 oder Abs. 8 lit. c Z 2 gewählte Fach;
  3. 3. das gemäß § 8 Abs. 6 lit. c Z 3 oder Abs. 8 lit. c Z 3 gewählte Fach;
  4. 4. das gemäß § 8 Abs. 6 lit. c Z 4 oder Abs. 8 lit. c Z 4 gewählte Fach;
  5. 5. auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere Freifächer.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.

(3) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen und vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Beantragt der Kandidat die kommissionellen Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(6) Der zweite Teil der Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:

  1. a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
  2. b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.

(7) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 bis 7 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.

(8) Die zweite Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009383

Dokumentnummer

NOR12119594

alte Dokumentnummer

N7197411927I

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