§ 11 Studienordnung für die Studienrichtung Psychologie

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1973

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

IV. Abschnitt

Verleihung des Diplomgrades

§ 11.

(1) An die Absolventen der Studienrichtung Psychologie ist der akademische Grad „Magister der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae“, abgekürzt „Mag. phil.“, zu verleihen. Behandelt die Diplomarbeit überwiegend naturwissenschaftliche Fragestellungen, so ist auf Antrag an Stelle dieses akademischen Grades der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften“, lateinisch „Magister rerum naturalium“, abgekürzt „Mag. rer. nat.“, zu verleihen.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades obliegt derjenigen Fakultät, an der die Diplomarbeit approbiert wurde. Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die absolvierte Studienrichtung ist in der Urkunde ersichtlich zu machen.

(4) Absolventen der Studienrichtung Psychologie sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie (der Naturwissenschaften) zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009361

Dokumentnummer

NOR12119359

alte Dokumentnummer

N7197311884I

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