Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 11.
(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Geschichte der Philosophie (einschließlich der Gegenwartsphilosophie);
- b) Metaphysik und Ontologie;
- c) Ethik;
- d) Wissenschaftstheorie;
- e) das gemäß § 8 Abs. 5 lit. e oder § 8 Abs. 7 lit. e gewählte Fach;
- f) die allenfalls gemäß § 8 Abs. 9 gewählten Fächer;
- g) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 8 Abs. 8 sowie allenfalls Abs. 9 gewählten Freifächer.
- Die unter lit. a bis e genannten Fächer sind durch die Teilgebiete gemäß § 8 Abs. 5 lit. f zu erweitern.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
(3) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Prüfungsteile über den Stoff von Lehrveranstaltungen, die gemäß § 5 Abs. 2 lit. b im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, können schon während des ersten Studienabschnittes abgelegt werden.
(5) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(6) Der zweite Teil der Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
- a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
- b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) in Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(7) Die Bestimmung des § 7 Abs. 5 bis 8 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.
(8) Die zweite Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009359
Dokumentnummer
NOR12119373
alte Dokumentnummer
N7197331167L
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