§ 11 Studienordnung für die Studienrichtung Logistik

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1978

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 11.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Logistik sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 12 Wochenstunden aus zwei der folgenden Pflichtfächer zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Formale Zahlentheorie

b) Formale Mengentheorie

c) Rekursionstheorie

d) Allgemeine Theorie der algebraischen Strukturen

e) Induktive Wahrscheinlichkeitstheorie

f) Angewandte Logistik ........................... je 4 - 7,

insgesamt jedoch

mindestens 12

(3) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(4) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 9 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009475

Dokumentnummer

NOR12120372

alte Dokumentnummer

N7197811955I

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