§ 11 Studienordnung für die Studienrichtung Deutsche Philologie

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 11.

(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:

  1. a) Ältere Deutsche Literatur;
  2. b) Neuere Deutsche Literatur;
  3. c) Deutsche Sprache (mit besonderer Berücksichtigung der Gegenwartssprache sowie der Sprecherziehung);
  4. d) das gemäß § 9 Abs. 2 lit. d gewählte Fach, sofern der Studienzweig als erste Studienrichtung gewählt wurde.

(2) Der gesamte erste Teil der zweiten Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind schriftlich oder schriftlich und mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a, lit. b, lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen, wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.

(3) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 4 sowie § 5 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009438

Dokumentnummer

NOR12120103

alte Dokumentnummer

N7197631389L

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