Wiederholungsprüfung
§ 11.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungs-gegenstände zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018
Gesetzesnummer
20009171
Dokumentnummer
NOR40170649
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