§ 11
Landesjugendbeirat
(1) Die zu einem Verein zusammengeschlossenen steirischen verbandlichen Jugendorganisationen bilden den Steirischen Landesjugendbeirat.
(2) Der Landesjugendbeirat trägt insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben zur Jugendförderung bei:
- 1. Vertretung der Interessen der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie deren Mitglieder in der Steiermark;
- 2. Vertretung und Behandlung von gemeinsamen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendorganisationen;
- 3. Beratende Mitwirkung bei der Vergabe von Fördermitteln für die verbandliche Jugendarbeit;
- 4. Unterstützung der Landesregierung bei der Umsetzung der Kinder- und Jugendstrategie;
- 5. Begutachtung jugendrelevanter Gesetzes- und Verordnungsentwürfe.
06.02.2014
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