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§ 11 StBpG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

§ 11

Biosphärenparkleitungskomitee

(1) Das Biosphärenparkleitungskomitee setzt sich zusammen aus

  1. 1. bis zu vier Vertretungspersonen aus der Region/den Regionen, in der/in denen sich der Biosphärenpark befindet;
  2. 2. mindestens zwei Vertretungspersonen aus dem Bereich Naturschutz, wobei die Entsendung der für die Agenden des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung obliegt und
  3. 3. mindestens einer Vertreterin/einem Vertreter der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Biosphärenpark befindet.

(2) Dem Biosphärenparkleitungskomitee obliegt als oberste strategische Ebene:

  1. 1. die Bestellung der leitenden und außenvertretungsbefugten Person (Managerin/Manager) des Biosphärenparkmanagements;
  2. 2. die Genehmigung
  1. a) des Leitbildes,
  2. b) des Biosphärenpark-Managementplans und
  3. c) der naturnahen Projekte des Biosphärenparkmanagements;
  1. 3. die Beschlussfassung des Jahresvoranschlages des Biosphärenparkmanagements bis zum jeweiligen 31. Oktober und des Rechnungsabschlusses bis zum 31. März des Folgejahres.

(3) Das Biosphärenparkleitungskomitee hat das Recht auf Darlegung aller Aktivitäten des Biosphärenparkmanagements. Dieses hat dem Biosphärenleitungskomitee jährlich einen Tätigkeitsbericht bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.

(4) Das Biosphärenparkleitungskomitee tritt zumindest zweimal jährlich zusammen.

08.09.2022

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