§ 11 SpG

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2005

§ 11
Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege

(1) Das Land als Träger von Privatrechten ist verpflichtet, Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen unter Bedachtnahme auf den Spitalplan entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarungen mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Dabei sind auch der Bedarf auf dem Gebiet der Nachsorge und der Langzeitversorgung und die in diesem Zusammenhang zu erwartende Entwicklung zu berücksichtigen. Die Anstaltspflege kann für Personen, die im Grenzgebiet wohnen, auch durch Sicherstellung der Möglichkeit der Einweisung im Falle der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes gewährleistet werden. Für anstaltsbedürftige Personen, insbesondere für unabweisbare Kranke, ist eine ausreichende Zahl an Betten der allgemeinen Pflegeklasse einzurichten.

(2) Je nach den örtlichen Verhältnissen ist für je 50.000 bis 90.000 Einwohner eine Standardkrankenanstalt einzurichten, wobei diese Zahlen bei Vorliegen besonderer topographischer oder verkehrsmäßiger Verhältnisse sowohl unter- als auch überschritten werden dürfen. Überdies ist im Land eine Schwerpunktkrankenanstalt einzurichten.

(3) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltspflege können für die Errichtung oder den Ausbau von öffentlichen Krankenanstalten mit Bescheid der Landesregierung das Eigentum an Grundstücken und andere dingliche Rechte erworben, beschränkt oder aufgehoben werden. Für die Enteignung gelten die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 3 bis 5, 44 Abs. 1 und der §§ 45 bis 50 des Straßengesetzes.

10.11.2016

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