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§ 11 SNE-V 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Entgelte für sonstige Leistungen

§ 11.

(1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 und Z 8 ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte in Euro zu verrechnen:

  1. 1. Entgelte für Mahnungen:
  1. a) erste Mahnung 0,00;
  2. b) jede weitere Mahnung 1,50;
  3. c) letzte Mahnung gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 5,00.
  1. 2. Abschaltung und Wiedereinschaltung:
  1. a) Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 vor Ort25,00;
  2. b) Abschaltung oder Wiedereinschaltung vor Ort aus Gründen einer sonstigen Vertragsverletzung oder auf Wunsch des Kunden 30,00;
  3. c) Abschaltung oder Wiedereinschaltung aus der Ferne0,00;
  4. d) Einschaltung bei Vertragsbeginn bzw. Abschaltung bei Vertragsende0,00.
  1. 3. Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Wunsch des Netzbenutzers
  1. a) Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung 15,00;
  2. b) nur Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung 10,00;
  3. c) nur Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort 5,00.
  1. 4. Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers
  1. a) vor Ort 40,00;
  2. b) hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze gemäß Maß- und Eichgesetz nach Ausbau der Messeinrichtung 70,00.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 438/2021)

(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 sind jeweils im Anlassfall zu verrechnen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021

Gesetzesnummer

20010107

Dokumentnummer

NOR40240088

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