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§ 11 SMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

2. Abschnitt

Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmißbrauch

§ 11.

(1) Personen, die wegen Suchtgiftmißbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgift gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Abs. 2 bedürfen, haben sich den notwendigen und zweckmäßigen, ihnen nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Bei Minderjährigen haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, daß sie sich solchen Maßnahmen unterziehen.

(2) Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind

  1. 1. die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands,
  2. 2. die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung,
  3. 3. die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung,
  4. 4. die Psychotherapie sowie
  5. 5. die psychosoziale Beratung und Betreuung

(3) Für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 sind insbesondere die Einrichtungen und Vereinigungen gemäß § 15 heranzuziehen.

Schlagworte

Entzugsbehandlung

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR12141020

alte Dokumentnummer

N8199715863A

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