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§ 11 SLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.2023

§ 11*)
Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle

Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefalle notwendig ist, können zusätzliche Leistungen zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen gemäß § 10 nicht abgedeckt ist und dies von der hilfsbedürftigen Person im Einzelnen nachgewiesen wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/2023

12.12.2023

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