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§ 11 SKAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt durch

einen Krankenversicherungsträger

§ 11

(1) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger bedarf keiner Bewilligung.

(2) Die beabsichtigte Errichtung einer Allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung lediglich anzuzeigen.

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