Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt durch
einen Krankenversicherungsträger
§ 11
(1) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger bedarf keiner Bewilligung.
(2) Die beabsichtigte Errichtung einer Allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung lediglich anzuzeigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
