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§ 11 Sechstes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1949

VI. Diensterfindungen.

§ 11.

(1) Wurden Erfindungen vom Dienstgeber auf Grund der im § 1, Abs. , angeführten Bestimmungen beansprucht, so kann der Dienstnehmer begehren, daß mit ihm über die in Anspruch genommene Erfindung ein Vertrag im Sinne des § 5b, Abs. , Patentgesetz, unter den in dem gleichen oder einem ähnlichen Wirtschaftszweig üblichen Bedingungen abgeschlossen wird.

(2) Zur Feststellung der Bestimmungen dieses Vertrages ist im Streitfall die Rückstellungskommission zuständig.

(3) Weigert sich der Dienstgeber, einen Vertrag im Sinne der Entscheidung der Rückstellungskommission abzuschließen, so hat die Rückstellungskommission über Antrag zu erkennen, daß die Erfindung auf den Dienstnehmer übertragen wird. Dieser Antrag kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung der Rückstellungskommission gestellt werden.

Schlagworte

§ 1 Abs. 2, § 56 Abs. 1 Patentgesetz

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10000220

Dokumentnummer

NOR12003741

alte Dokumentnummer

N1194910859Q

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