§ 11
§Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind anzugeben:
- 1. der Name des Schiffs;
- 2. die Gattung und der Hauptbaustoff;
- 3. der Heimathafen;
- 4. der Bauort und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;
- 5. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung;
- 6. der Eigentümer, bei einer Reederei der Mitreeder und die Größe der Schiffsparten, bei einer offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter;
- 7. der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums;
- 8. die das Recht zur Führung der Reichsflagge begründenden Tatsachen;
- 9. bei einer Reederei der Korrespondentreeder;
- 1 0.im Fall des § 4 Abs. 3 der Vertreter.
(2) Ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen, so genügt zu Abs. 1 Nr. 5 die Angabe der Ergebnisse einer im Ausland vorgenommenen Vermessung.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
10011242
Dokumentnummer
NOR12144781
alte Dokumentnummer
N9194041416L
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