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§ 11 RKSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Belegerstellung

§ 11

(1) Auf dem Beleg sind neben den Belegdaten des § 132a Abs. 3 BAO folgende Daten auszuweisen:

  1. 1. Kassenidentifikationsnummer
  2. 2. Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
  3. 3. Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
  4. 4. Inhalt des maschinenlesbaren Code.

(2) Sofern ein maschinenlesbarer Code nicht als QR-Code am Beleg aufgedruckt werden kann, sind die Daten nach Abs. 1 entweder

  1. 1. als ein vom Signatur- bzw. Siegelwert des betreffenden Barumsatzes abhängiger Link in maschinenlesbarer Form als Barcode oder OCR zum Abruf der Daten bereitzuhalten und am Beleg auszuweisen oder
  2. 2. entsprechend der in Z 14 der Anlage festgelegten Codierung am Beleg auszuweisen.

(3) Belege für Trainings- und Stornobuchungen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

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