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§ 11 Rindertuberkuloseverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.11.2014

Verseuchter Bestand

§ 11.

Ergibt eine epidemiologische Untersuchung, dass eine Infizierung mit Tuberkulose wahrscheinlich ist und zeigt der Tbc-Test bei mehr als 40% der Tiere eines Bestandes ein tbc-positives oder tbc-zweifelhaftes Ergebnis und zeigt die PCR-Untersuchung von diagnostisch getöteten Tieren ein nicht negatives Ergebnis, ist ein Seuchenausbruch als festgestellt anzusehen. Dabei ist durch geeignete Untersuchungen abzuklären, ob eine offene Form der Tuberkulose aufgetreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

20005983

Dokumentnummer

NOR40165519

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