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§ 11 Reprografie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 11

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Medienfachmann – Mediendesign oder im Lehrberuf Medienfachmann – Medientechnik oder im Lehrberuf Druckvorstufentechniker kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Reprografie abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß.

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