Überprüfungstätigkeiten
§ 11.
(1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Tätigkeiten zu umfassen:
- 1. Überprüfen von Abgasanlagen, Luft- bzw. Dunstleitungen oder von Luft- und Dunstschächten sowie von Verbindungsstücken,
- 2. Überprüfen von Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe, deren Verbren- nungseinrichtungen und des ausreichenden Nachströmens von Verbrennungsluft bei raumluftabhängigen Feuerstätten (Luftverbundprüfung),
- 3. Rohbau- und Gebrauchsabnahmen sowie Überprüfen der Betriebsdichtheit und Kennzeichnen von Abgasanlagen. Dabei ist eine Arbeitsskizze unter Berücksichtigung der bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften anzufertigen und die Ergebnisse inklusive etwaiger Mängel sind schriftlich zu dokumentieren.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwei Stunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach zweieinhalb Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung im Gegenstand Überprüfungstätigkeiten sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachgerechte Ausführung,
- 2. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 3. fachgerechte Arbeitsweise.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
20010256
Dokumentnummer
NOR40204716
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