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§ 11 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Evaluierungskriterium „Suchtgiftgebarung und Suchtgiftdokumentation“

§ 11.

(1) Verschreibungen eines Opioid-Substitutionsmittels für Patientinnen und Patienten mit Substanzgebrauchsstörung, die wegen ihres Gesundheitszustandes im Rahmen der Substitutionsbehandlung Suchtgift benötigen, sind gemäß der Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1997, zu dokumentieren.

(2) Suchtgifthaltige Arzneispezialitäten sind vorschriftsmäßig gemäß dem Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zu lagern.

(3) Suchtgiftvignetten sind diebstahlgeschützt aufzubewahren.

(4) Abgelaufene oder von Patientinnen/Patienten retournierte suchtgifthaltige Arzneispezialitäten sind fachgerecht zu entsorgen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261717

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