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§ 11 PZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.2024

§11*)
Übermittlung an die Landesregierung

(1) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Bebauungsplan ist der Landesregierung als amtssignierte PDF-Datei elektronisch zu übermitteln.

(2) Gleichzeitig sind auch die der planlichen Darstellung des Bebauungsplanes zugrundeliegenden Daten im Dateiformat SHAPE, GeoPackage oder DXF (§ 9) elektronisch zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2024

30.01.2024

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