Meldung von Verstößen an die FMA
§ 11.
(1) Die FMA hat über die in Art. 28 Abs. 2 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten wirksamen Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 anzuzeigen.
(2) Arbeitnehmer, die Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 an die FMA melden, dürfen deswegen weder
- 1. benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder
- 2. nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
- es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018
Gesetzesnummer
20010181
Dokumentnummer
NOR40201137
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