Protokollierung
§ 11.
§ 50 DSG gilt mit der Maßgabe, dass die Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter bei ausschließlich programmgesteuerten Abfragen nicht erforderlich ist. Protokollaufzeichnungen sind, sofern völkerrechtlich nicht anderes vereinbart ist, mindestens drei Jahre aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10006019
Dokumentnummer
NOR40203037
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