§ 11.
- 1. mit ihrer Zurücklegung;
- 2. mit der Beendigung der Abwicklung der Pensionskasse;
- 3. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Pensionskasse;
- 4. mit der Eintragung der Verschmelzung der Pensionskasse mit einer anderen Pensionskasse oder der Eintragung der Umwandlung einer Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse in das Firmenbuch;
- 5. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 8 Abs. 1);
- 6. mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(3) Die Zurücklegung der Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Pensionskassengeschäfte abgewickelt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR40078750
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