Wiederholungsprüfung
§ 11.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
20005750
Dokumentnummer
NOR40097395
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