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§ 11 PG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2025

4. Abschnitt

Standards für die Haushaltshilfe

Leistungen

§ 11

(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Haushaltshilfe haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen im privaten Haushalt regelmäßig und verlässlich zur Verfügung stehen:

  1. 1. personenbezogene Hilfe,
  2. 2. haushaltsbezogene Hilfe,
  3. 3. organisatorische Hilfe.

(2) Notwendige und nicht aufschiebbare Leistungen sind auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen zu erbringen.

29.07.2025

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