§ 11 PakStG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Festsetzung der Steuer

§ 11.

Unterlässt der Versandhändler die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, hat das zuständige Finanzamt die Steuer festzusetzen. Die festgesetzte Steuer hat den in § 10 genannten Fälligkeitstag.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20013257

Dokumentnummer

NOR40280316

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