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§ 11 NLAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.2026

Maßnahmen

§ 11.

(1) Werden im Rahmen der Vollziehung dieser Verordnung bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die AMA als Systembetreiberin unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist die Durchführung geeigneter betrieblicher Maßnahmen anzuordnen.

(2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig und angemessen sein und dürfen die Wirtschaftsbeteiligten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehenen Ziele unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit sowie anderer berücksichtigenswerter Faktoren, insbesondere der Vertriebsstufe, sowie der in Artikel 30 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Wirtschaftsteilnehmer notwendig ist.

(3) Wird gegen gemäß Abs. 1 angeordnete Maßnahmen verstoßen oder sind die festgestellten Mängel so gravierend, dass die Kontrolle nicht mehr sichergestellt werden kann, hat die AMA als Systembetreiberin die Registrierung abzuerkennen. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung der Bestimmungen zur Eingabe von Transaktionen in die Unionsdatenbank gemäß § 9 Abs. 3 durch die Unternehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40276187

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