Außerkrafttreten
§ 11
(1) Die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen, BGBl. II Nr. 1/1998, tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem im § 10 vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.
(2) Auf Anlagen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 ist die Verordnung BGBl. II Nr. 1/1998 bis spätestens zu den im § 9 Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.
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