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§ 11 Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Führung des Gütesiegels

§ 11

(1) Das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach erfolgreich abgelegter Prüfung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 von der Koordinierungsstelle auf Antrag der Hundetrainerin bzw. des Hundetrainers zu verleihen. Es darf ab dem Zeitpunkt der Verleihung geführt werden.

(2) Das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ darf weitergeführt werden, wenn

  1. 1. der Nachweis der Fortbildung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 erbracht wird,
  2. 2. kein Aberkennungsgrund vorliegt und
  3. 3. die Verleihung nicht länger als vier Jahre zurückliegt oder innerhalb von drei Monaten vor Ablauf dieser Frist ein Antrag auf Weiterführung des Gütesiegels gestellt wird.

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