Eigenverantwortung und Zusammenarbeit
§ 11.
(1) Ergotherapeutinnen / Ergotherapeuten werden vorbehaltlich Abs. 2 sowie § 12 nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.
(2) Im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention in intra- und extramuralen Settings werden Ergotherapeutinnen / Ergotherapeuten ohne Anordnung im Rahmen ihres Berufsbilds und Kompetenzbereichs eigenverantwortlich tätig.
Schlagworte
Primärprävention
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20012653
Dokumentnummer
NOR40264016
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)