2. Abschnitt
Besondere Flugarten Schleppflüge
§ 11
(1) Schleppflüge dürfen nur nach den Sichtflugregeln durchgeführt werden.
(2) Bei Schleppflügen - mit Ausnahme von Segelschleppflügen - hat der Pilot mit einer zur Zeit der Aufnahme des Schleppgegenstandes in der Nähe der Aufnahmestelle befindlichen Person ein für ihn deutlich wahrnehmbares Zeichen zu vereinbaren, durch welches ihm diese Person gegebenenfalls anzeigt, das der Schleppgegenstand aus Sicherheitsgründen abgeworfen werden muss.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)