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§ 11 LV-InfoV2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

4. Abschnitt

Besondere Informationspflichten für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung Vorvertragliche Informationspflichten

§ 11.

(1) Die Informationspflichten gemäß den §§ 7 bis 10 sind sinngemäß auf die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung anzuwenden.

(2) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information gemäß § 135c Abs. 1 Z 9 VAG 2016 im Hinblick auf die Art der Kapitalanlage über die grundlegende Portfoliozusammensetzung einschließlich der geographischen sowie sektoralen Zusammensetzung der Kapitalanlage zu informieren.

(3) Dem Versicherungsnehmer sind die Besonderheiten der Anlagestrategie im Hinblick auf die Abweichungen zur Anlagestrategie im Rahmen der klassischen Lebensversicherung zu erläutern. Auf die damit für ihn verbundenen Konsequenzen ist der Versicherungsnehmer hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20010310

Dokumentnummer

NOR40207659

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