§ 11
Vorbereitungslehrgänge auf die Meisterausbildung sowie Fachkurse zum Erwerb besonderer Fähigkeiten
Die Dauer und der Ort für Fachkurse gemäß § 11 Abs. 2 lit. b LFBAG und für Vorbereitungslehrgänge gemäß § 12 Abs. 1 LFBAG sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Für jedes Arbeitsjahr (1. Oktober bis 30. September) ist ein Kursplan zu erstellen. Aus organisatorischen Gründen kann ein Fachkurs oder ein Vorbereitungslehrgang auch in Teillehrgängen geführt werden. Im Falle der Gliederung in Teillehrgänge gilt ein Meisterlehrgang nur dann als erfolgreich absolviert, wenn der Teilnehmer die vorgesehenen Teillehrgänge innerhalb von vier Jahren nach Ende des ersten Teillehrganges erfolgreich absolviert hat.
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