§ 11 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Molkereifachmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

§ 11.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Molker und Käser, Verordnung BGBl. Nr. 162/1975, tritt unbeschadet Abs.3 mit Ablauf des 30. Juni 1993 außer Kraft.

(3) Personen, die nach den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Molker und Käser, BGBl. Nr. 431/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 ausgebildet wurden, sind bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Lehrzeit nach der im Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007418

Dokumentnummer

NOR12081191

alte Dokumentnummer

N5199328528J

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