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§ 11 LBed.-NBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

11*)
Fehlgeldentschädigungen

(1) Dem Landesbediensteten, der bei Kassen oder kassenähnlichen Einrichtungen des Landes mit der Abwicklung des Bargeldverkehrs betraut ist, gebührt eine Fehlgeldentschädigung.

(2) Die Höhe der Fehlgeldentschädigungen beträgt unter Berücksichtigung des festgestellten Bargeldverkehrs (das ist die Summe der Einnahmen und Ausgaben) des Vorjahres bei einem

Jahresumsatz von über

​

21.800 Euro

monatlich

2,91 Euro

72.670 Euro

"

4,36 Euro

218.020 Euro

"

6,54 Euro

363.360 Euro

"

9,45 Euro

726.730 Euro

"

13,08 Euro

1.453.460 Euro

"

16,71 Euro

2.180.190 Euro

"

20,35 Euro

2.906.910 Euro

"

25,44 Euro.

   

(3) Die Fehlgeldentschädigung gebührt dem Landesbediensteten, der den Kassendienst versieht, und geht bei Urlaub, Krankheit oder bei sonstiger Dienstabwesenheit auf den Vertreter über, sofern die Vertretung mindestens eine Woche gedauert hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001

14.12.2015

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