§ 11 Labortechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Gegenstand „Angewandte Chemie“

§ 11.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. berufsspezifische Sicherheitsbestimmungen und -vorschriften und Maßnahmen zum Schutz der persönlichen Gesundheit am Arbeitsplatz, zum Brand- und Explosionsschutz sowie zur Vermeidung von berufsspezifischen Erkrankungen,
  2. 2. chemische Elemente im Periodensystem einordnen und dessen Struktur sowie die darin enthaltenen Informationen,
  3. 3. Atomaufbau, mögliche Bindungsarten, Verbindungen durch chemische Formeln sowie Verbindungsnamen,
  4. 4. chemische Reaktionen durch Reaktionsgleichungen,
  5. 5. anorganische und organische Verbindungen, Nomenklaturregeln, Eigenschaften sowie Möglichkeiten für deren Herstellung und Anwendung,
  6. 6. Voraussetzungen für die Herstellung und Anwendung von anorganischen und organischen Stoffen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Sicherheitsvorschrift, Brandschutz

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012924

Dokumentnummer

NOR40270294

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