vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Kostenstellenplan

§ 11.

(1) Der Kostenstellenplan ist das anstaltsspezifisch zu erstellende Verzeichnis sämtlicher Kostenstellen der Krankenanstalt (Haupt-, Neben-, Hilfskostenstellen) mit der anstaltsspezifischen Bezeichnung.

(2) Die Mindestgliederung der Hauptkostenstellen von allgemeinen Krankenanstalten und von Sonderkrankenanstalten ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anhang C des Handbuches (§ 37) vorzunehmen.

(3) Für Hilfskostenstellen ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anhang C des Handbuches (§ 37) folgende Mindestgliederung vorzunehmen:

  1. 1. Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
  2. 2. Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend nicht-medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung und
  3. 3. Hilfskostenstelle(n) der Verwaltung.

(4) Jeder Kostenstelle ist exakt ein sechsstelliger Funktionscode zuzüglich einem zweistelligen Subcode und anstaltsspezifisch eine Nummer zuzuordnen (Kostenstellennummer). Die Kostenstellennummer ist frei wählbar. Sie dient der krankenanstalteninternen Identifikation der Kostenstellen innerhalb der Kostenrechnung.

(5) Eine weitere Aufgliederung der Kostenstellen, die über die Gliederung des Anhanges C des Handbuches (§ 37) hinausgeht, ist zulässig. Ein Muster eines anstaltsspezifischen Kostenstellenplanes ist in Anhang D des Handbuches (§ 37) dargestellt.

Schlagworte

Nebenkostenstelle, Versorgung

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048656

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte