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§ 11 KliBAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2023

III. Schlichtungsstelle

Schlichtungsstelle

§ 11.

(1) Mit den Aufgaben der Schlichtungsstelle gemäß § 2 Abs. 6 KliBG wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH betraut.

(2) Aufgaben der Schlichtungsstelle sind

  1. 1. die Behandlung von Beschwerdefällen betreffend die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3,
  2. 2. die Behandlung von Beschwerdefällen im Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Auszahlung des regionalen Klimabonus nach § 8 und § 9;
  3. 3. die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge gemäß § 5 Abs. 3 und § 10 im Namen und im Auftrag der BMK.

(3) Eingaben gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 sind vonseiten der BMK oder etwaigen beauftragten privaten Dienstleistern schriftlich an die Schlichtungsstelle zu richten. Eine direkte Kontaktaufnahme von betroffenen Personen mit der Schlichtungsstelle ist nicht vorgesehen.

(4) Eingaben betreffend Beschwerdefälle sowie betreffend Anpassungen oder Ergänzungen von Daten sind bei sonstigem Verfall binnen 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, für das der Klimabonus ausgezahlt wurde, von den anspruchsberechtigten Personen einzubringen.

(5) Im Hinblick auf die Aufgaben der Schlichtungsstelle gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 werden die Schlichtungsstelle sowie etwaige beauftragte private Dienstleister als Auftragsverarbeiter der BMK im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (Datenschutz-Grundverordnung) tätig. In dieser Funktion sind sie verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen

(6) Die Schlichtungsstelle hat der BMK jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20011928

Dokumentnummer

NOR40253598

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