Gebarungsgrundsätze
§ 11
(1) Der Fonds hat seine Mittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwalten.
(2) Das Fondsvermögen ist ausschließlich im Sinne des Fondszweckes zu verwenden, wobei darunter auch die Verwaltungskosten (Sach- und Personalaufwand) des Fonds zu verstehen sind.
Schlagworte
Sachaufwand
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Gesetzesnummer
20005371
Dokumentnummer
NOR40088522
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