Errichtung und Erhaltung
§ 11.
(1) Unter Errichtung eines öffentlichen Kindergartens ist seine Gründung und die Festsetzung seines Standortes zu verstehen.
(2) Öffentliche Kindergärten können errichtet werden, wenn die Führung einem Bedarf und die vorgesehene Liegenschaft den Vorschriften des § 7 Abs. 1 bis 4 entspricht.
(3) Die Errichtung eines öffentlichen Kindergartens bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 gegeben sind.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Kindergarten um eine oder mehrere Kindergruppen erweitert wird.
(5) Unter Erhaltung eines Kindergartens ist zu verstehen:
- a) die Bereitstellung des Kindergartengebäudes oder der erforderlichen Räume und der dazu gehörigen Liegenschaften, deren Instandhaltung, Reinigung, Beheizung und Beleuchtung sowie die Bereitstellung und Instandhaltung der Einrichtung, des notwendigen Beschäftigungsmaterials und der Bildungsmittel;
- b) die Beistellung des zur Pflege der Räumlichkeiten und Liegenschaften erforderlichen Hilfspersonals wie Hausbesorger, Reinigungspersonal und Heizer;
- c) die Beistellung des erforderlichen Kindergartenpersonals (Kindergärtner(in) und allenfalls Helfer(in).
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