§ 11
Die Mitglieder mit beratender Stimme
(1) Dem Kollegium des Bezirksschulrates gehören mit beratender Stimme an:
- 1. der (die) Bezirksschulinspektor(en);
- 2. der Schularzt des Bezirkes, falls ein solcher nicht bestellt ist, der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde;
- 3. in Städten mit eigenem Statut der Amtsdirektor des Bezirksschulrates.
(2) Mit beratender Stimme gehören dem Kollegium des Bezirksschulrates ferner je ein Vertreter an:
- 1. der katholischen Kirche,
- 2. der evangelischen Kirche,
- 3. der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten,
- 4. der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten,
- 5. der Kammer für Land- und Forstwirtschaft für Kärnten,
- 6. der Landarbeiterkammer für Kärnten,
- 7. des Landesarbeitsamtes,
- 8. der für den Bezirk zuständige Leiter der schulpsychologischen Beratungsstelle.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 1 und 2 sind von den Kirchen, die nach Abs. 2 Z 3 bis 6 von den Kammern, das Mitglied nach Abs. 2 Z 7 vom Landesarbeitsamt aus dem Kreise der Berufsberater zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden.
(4) In den Bezirken mit Volksschulen oder Klassen und Abteilungen an Volksschulen für die slowenische Minderheit (§ 12 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl Nr 101/1959) sind von der Landesregierung in das Kollegium des Bezirksschulrates je ein Mitglied mit beratender Stimme und ein Ersatzmitglied aus dem Kreise der Angehörigen der slowenischen Minderheit zu bestellen.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 2 bis 4 sind dem Vorsitzenden des Kollegiums des Bezirksschulrates bekanntzugeben. Die Vertretung der Mitglieder nach § 11 Abs. 1 richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt. Im Verhinderungsfall hat der Verhinderte für seine Vertretung zu sorgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
