§ 11
Europäische technische Zulassungsstelle
(1) Europäische technische Zulassungsstelle ist die Landesregierung.
(2) Mit der Wahrnehmung der der Landesregierung als europäische technische Zulassungsstelle obliegenden Aufgaben nach § 19 wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut.
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