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§ 11 IVS-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2026

Verbesserung der Datengenauigkeit

§ 11.

(1) Datennutzer, die an den von Dateninhabern über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten Ungenauigkeiten feststellen, diese Ungenauigkeiten korrigieren und die korrigierten Daten weiterverwenden, haben die vorgenommenen Korrekturen den Dateninhabern über die nach § 9 Abs. 3 verfügbar gemachte E‑Mail-Adresse zu melden.

(2) Dateninhaber haben die gemeldeten Korrekturen sowie sonstige Meldungen von Ungenauigkeiten unverzüglich zu überprüfen und gegebenenfalls die von ihnen über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten unverzüglich zu berichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20008275

Dokumentnummer

NOR40276939

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