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§ 11 Islamgesetz 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.2015

Recht auf religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen und Jugenderziehung

§ 11

(1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, ihre Mitglieder, die

  1. 1. Angehörige des Bundesheeres sind oder
  2. 2. sich in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Haft befinden oder
  3. 3. in öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten untergebracht sind,

    in religiöser Hinsicht zu betreuen.

(2) Zur Besorgung der Angelegenheiten des Abs. 1 kommen nur Personen in Betracht, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Lebensmittelpunktes in Österreich fachlich und persönlich dafür geeignet sind. Sie unterstehen in allen konfessionellen Belangen der Religionsgesellschaft, in allen anderen Angelegenheiten der jeweils zuständigen Leitung für die Einrichtung. Die fachliche Eignung liegt nur dann vor, wenn ein Abschluss eines Studiums gemäß § 24 oder eine gleichwertige Qualifikation vorliegt. Die persönliche Eignung erfordert mindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung und Deutschkenntnisse auf dem Niveau der Reifeprüfung. Weiters ist eine Ermächtigung durch die Religionsgesellschaft erforderlich.

(3) Der für die Besorgung der Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1 erforderliche Sach- und Personalaufwand ist vom Bund zu tragen.

(4) Die Religionsgesellschaft und ihre Mitglieder sind berechtigt, Kinder und Jugendliche durch alle traditionellen Bräuche zu führen und entsprechend den religiösen Geboten zu erziehen.

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