Datenverarbeitung
§ 11.
Die mit der Führung einer Zertifizierungsstelle betrauten Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörper, die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus sind zur Verarbeitung der nachstehenden personenbezogenen Daten sowie zu deren Übermittlung an die jeweiligen Oberbehörden ermächtigt, soweit deren Verarbeitung Voraussetzung zur Erstellung von Statistiken über die abgelegten Fachgespräche und die zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren ist:
- 1. Name (Vorname, Familienname, Nachname),
- 2. bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 EGovernment-Bereichsabgrenzungsverordnung ohne Namen des Betroffenen,
- 3. Geburtsdatum,
- 4. Geschlecht,
- 5. Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
- 6. Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
- 7. Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
- 8. Fachrichtung,
- 9. Ergebnis des Fachgespräches.
Schlagworte
Agrarpädagogik, Aufenthaltsberechtigung
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018
Gesetzesnummer
20009785
Dokumentnummer
NOR40202725
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