Maßnahmen der Pädagogischen Hochschule bei Nichterfüllung der Ziele und Vorhaben
§ 11.
(1) Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind für das Erreichen der im Ziel- und Leistungsplan angeführten Ziele sowie für die Durchführung der genannten Vorhaben verantwortlich. Sie haben innerhalb des genehmigten Ressourcenplans und der gesetzlichen Bestimmungen selbstständig Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die sich auf Grund laufender Überprüfung zur Zielerreichung als notwendig erweisen.
(2) Falls die vereinbarten Ziele nicht erreicht oder Vorhaben nicht planmäßig umgesetzt werden können, sind nach genauer Analyse und Begründung geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen auszuarbeiten, die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen und in einem neuen Ziel- und Leistungsplan sowie dem nächsten Ressourcenplan zugrunde zu legen sind.
Schlagworte
Zielplan
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2021
Gesetzesnummer
20009992
Dokumentnummer
NOR40232250
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