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§ 11 HeimAufG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

4. Abschnitt

Gerichtliche Überprüfung Antrag auf Überprüfung

§ 11

(1) Der Bewohner, sein Vertreter, seine Vertrauensperson und der Leiter der Einrichtung sind berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung zu stellen. Sofern der Antrag nicht von der Vertrauensperson des Bewohners gestellt wird, sind deren Name und Adresse im Antrag anzugeben.

(2) Zur Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Einrichtung liegt.

(3) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, sind auf das Verfahren die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes anzuwenden. § 116a Abs. 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Bewohner ab Vollendung des 14. Lebensjahres.

(4) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20003231

Dokumentnummer

NOR40192839