Übergangsbestimmung
§ 11.
Die in der Anlage 8 angeführten Ausbildungen,
- 1. die auf Grund der Sonderausbildungsgleichhaltungs-Verordnung – SGV, BGBl. Nr. 34/1995, gleichgeachtet worden sind, oder
- 2. die vor dem 1. September 1998 begonnen wurden,
- sind als Ausbildungen für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Gesetzesnummer
20004475
Dokumentnummer
NOR40211276
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