Plombe
§ 11.
Die Tagebuchzahl unerledigter Grundbuchsstücke ist unter Beifügung der Jahreszahl in der Aufschrift der Einlage, in der eine Eintragung stattfinden soll, als Plombe ersichtlich zu machen.
Schlagworte
Bleistiftmarke, TZ
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Gesetzesnummer
10002501
Dokumentnummer
NOR12032136
alte Dokumentnummer
N2198017028R
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